Zur Weisung der Baudirektion an die politischen Gemeinden zur Umsetzung der Kulturlandinitiative: Keine Ausnahmeregelungen für Golfplätze!
Die Grünen des Kantons Zürich begrüssen die meisten Punkte der Weisung zur Umsetzung der Kulturlandinitiative. Wir erwarten, dass der Baudirektor Wort hält und sich an seine frühere Aussage hält, dass vor Abschluss der laufenden Richtplanrevision keine Gesuche um Erweiterung der Bauzonen bewilligt würden, auch wenn sie von einer Gemeinde vor dem 17.Juni beschlossen wurde.
Die Grünen des Kantons Zürich sind aber irritiert über die Art und Weise, wie die Baudirektion mit planungsrechtlichen Geschäften verfahren will, die die Umsetzung der Kulturlandinitiative nachteilig beeinflussen könnte.
Die Volksinitiative verlangt den Schutz sämtlicher Flächen der Nutzungseignungsklasse 1–6, mit Ausnahme der Flächen, die zum Zeitpunkt der Annahme der Vorlage in einer rechtmässig eingezonten Bauzone sind.
Es ist für die Grünen unverständlich, wieso ein angeblicher Vertrauensschutz dem Volkswillen vorgehen soll. Planungen, deren Beschlüsse durch die Gemeindeorgane vor dem 17. Juni 2012 erfolgt sind, die aber von der Baudirektion noch nicht bewilligt sind, müssen aus Sicht der Grünen den Schutz der wertvollen Landwirtschaftsböden respektieren. Es betrifft dies im wesentlichen Nutzungsplanungen ausserhalb des Siedlungsgebiets, die Fruchtfolgeflächen beanspruchen.
Die Grünen sind damit einverstanden, dass Baubewilligungen für landwirtschaftliche Gebäude und Anlagen ausserhalb des Siedlungsgebietes weiterhin erteilt werden, sofern sie zonenkonform sind. Dies ist nicht zuletzt zur Umsetzung der Tierschutzgesetzgebung zwingend. Es gibt aber keinen Grund, Golfplätze zu bewilligen, die zum Zeitpunkt der Volksabstimmung von der Baudirektion nicht bewilligt waren. Das betrifft insbesondere die Schaffung von Erholungszonen, die in exzessivem Ausmass Boden der NEK 1–6 beanspruchen.
Wir verlangen vom Baudirektor, dass er den Volkswillen respektiert und vorderhand keine neuen Erholungszonen bewilligt, die nachteiligen Einfluss auf die Fruchtfolgeflächen haben.