Die Grünen stehen dem 2008 eingeführten Gesetz über die ärztlichen Zusatzhonorare (ZHG) nach wie vor sehr kritisch gegenüber. Kaderärztinnen und Kaderärzten in den kantonalen Spitälern können sich einen erheblichen Zuschuss zum regulären Chefarztlohn erwirtschaften, je mehr privat- und halbprivatversicherte Patientinnen und Patienten sie behandeln. Die geplante Gesetzesrevision des Regierungsrates verkleinert diesen Fehlanreiz und ist zumindest ein Schritt in die richtige Richtung.

Medienmitteilung der Grünen Kanton Zürich
zum Gesetz über die ärztlichen Zusatzhonorare (ZHG)

Die Grünen stehen dem 2008 eingeführten Gesetz über die ärztlichen Zusatzhonorare (ZHG) nach wie vor sehr kritisch gegenüber. Kaderärztinnen und Kaderärzten in den kantonalen Spitälern können sich einen erheblichen Zuschuss zum regulären Chefarztlohn erwirtschaften, je mehr privat- und halbprivatversicherte Patientinnen und Patienten sie behandeln. Die geplante Gesetzesrevision des Regierungsrates verkleinert diesen Fehlanreiz und ist zumindest ein Schritt in die richtige Richtung.

Dass sich das Gesetz über die ärztlichen Zusatzhonorare (ZHG) aus Sicht der bürgerlichen Kommissionsmehrheit bewährt hat, ist eine totale Verschleierung der Tatsachen. Die vergangenen Jahre haben gezeigt, dass sich einzelne Klinikdirektoren hauptsächlich selbst mit fürstlichen Boni belohnt haben. Zudem fördert ein solcher Lohnanreiz geradezu die Überbehandlung von zusatzversicherten Patientinnen und Patienten – eine teure Angelegenheit sowohl für die Prämienzahlenden wie auch die öffentliche Hand.

Die beantragte Revision des ZHG zielt auf eine Stärkung der Spitalleitungen hin. Diese haben die strategische Weiterentwicklung des Gesamtunternehmens Spital im Fokus statt das überholte «Gärtlidenken» der einzelnen Kliniken zu pflegen. Eine zeitgemässe Unternehmensführung bedingt, dass die Spitalleitungen auch die nötigen Führungs- und Förderungsinstrumente in der Hand haben.

Mit ihrem Antrag auf Nichteintreten bedient die bürgerliche Mehrheit hauptsächlich die Einzelinteressen der Klinikleitungen und schränkt damit den Handlungsspielraum der Spitalleitungen ungebührlich ein.