Bei der Volksabstimmung über die Unternehmenssteuerreform II wurde die Abstimmungsfreiheit verletzt. Das stellt der Zürcher Regierungsrat heute fest und leitet eine diesbezügliche Beschwerde zustimmend ans Bundesgericht weiter. Die Grünen fordern die sofortige Aussetzung der Referendumsabstimmung zur kantonalen Umsetzungsgesetzgebung, bis alle Fakten auf dem Tisch sind und die Ausgangslage im Bund rechtlich wie politisch abschliessend geklärt ist.

Der Zürcher Regierungsrat sieht die Abstimmungsfreiheit der Stimmberechtigten bei der Volksabstimmung vom 24.2.2008 über die Unternehmenssteuerreform II des Bundes verletzt. Dieser Auffassung sind die Grünen seit Bekanntwerden des massiven finanziellen Schadens aufgrund neuer Steuerfreiheiten mit überlangen Rückwirkungsfristen bei der Dividendenauszahlung. Der Bundesrat hatte es unterlassen, die finanziellen Folgen dieses Wechsels und insbesondere der Rückwirkungsklausel zu benennen. Die zusätzlichen Steuereinbussen waren zum Abstimmungszeitpunkt nicht einmal näherungsweise bekannt.
Die Grünen loben den Zürcher Regierungsrat für seinen heute veröffentlichten Entscheid, die Abstimmungsbeschwerde in Sachen Unternehmenssteuerreform II ans Bundesgericht weiterzuleiten.
Gleichzeitig fordern die Grünen den Regierungsrat dringlich auf, die Abstimmung über die kantonale Umsetzungsgesetzgebung (gegen die aus anderen Gründen ein Referendum eingereicht wurde) auszusetzen. Es wäre politisch unerträglich, die Regierung würde zwar eine Abstimmungsbeschwerde zustimmend an Bundesgericht weiterleiten, selbst aber ihre Steuervorlage an die Urne bringen, als sei nichts geschehen. Die Grünen erwarten vom Regierungsrat, dass er einen entsprechenden Entscheid umgehend nachliefert.
Die Abstimmungsvorlage der Regierung enthält in § 20. Abs. 3 wörtlich den umstrittenen Passus mit analoger überlanger Rückwirkungsklausel bis zum 1.1.1997. In seiner Vorlage schrieb der Regieurungsrat damals zu den finanziellen Auswirkungen: „Die Anpassungen des Steuergesetzes (…) führen zu gewissen, verhältnismässig geringfügigen Steuerausfällen, die jedoch mangels statistischer Grundlagen nicht betragsmässig geschätzt werden können.“ Diese Aussagen sind obsolet.
 
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Dienstag, 12. April 2011