GPK-Bericht: Rechtsstaatlichkeit darf nicht beliebig interpretiert werden
Die GPK bewegt sich auf dünnem Eis. Korrekterweise erklärt sie, dass die Politik im Einzelfall nichts zu suchen hat. Wenn es allerdings um die grundsätzliche Beschaffung und den Einsatz von GovWare geht, ist die Politik zuständig – und damit auch verantwortlich. In der Frage der Rechtsstaatlichkeit bleibt damit kein Spielraum. Ob der Einsatz von GovWare zum Zeitpunkt des Kaufs legal war, hätte zwingend vorher abgeklärt werden müssen.
Die GPK kommt in ihrem Bericht zum Schluss, dass es verschiedene Meinungen gibt, ob das Handeln der Untersuchungsbehörden vom geltenden Gesetz gedeckt wird. Begibt sich der Staat jedoch in eine gesetzliche Grauzone, so setzt er das Vertrauen in sein rechtstaatliches Handeln aufs Spiel. Gerade bei der Einschränkung der Grundrechte muss staatliches Handeln transparent und vertrauenswürdig sein. Das war es im vorliegenden Fall nicht.
Die Kernaussagen des GPK-Berichtes zielen am Kernproblem vorbei
Die Kernaussagen im GPK-Bericht stehen unter dem Vorbehalt der von den Behörden im Kanton Zürich getroffenen Rechtsauslegung. Unter dieser Voraussetzung attestiert die GPK den Behörden ein ordnungsgemässes und verhältnismässiges Handeln.
Kann die GPK aber selber nicht einschätzen, wie die korrekte Rechtslage ist, dann kann sie auch keine solche Wertung vornehmen.
Wenn die GPK zum Schluss kommt, dass der Einsatz von GovWare unerlässlich ist, um erfolgreich Strafermittlung und Kommunikationsüberwachung durchzuführen, so müsste sie unter dem Blickwinkel der Rechtsstaatlichkeit zum Schluss kommen, dass der (eidgenössische) Gesetzgeber dafür verantwortlich ist, dass die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden. Bis die Rechtslage geklärt ist, darf deshalb im Kanton Zürich weder weitere GovWare beschafft noch eingesetzt werden.
Im Rechtsstaat heiligt nicht der Zweck die Mittel – sondern geben die Gesetze die Schranken des staatlichen Handelns vor.