Bereits im vergangenen Jahr hat die Konferenz der Schulpräsidentinnen und -präsidenten einen fatalen Beschluss zur Durchführung der Mitarbeitenden-Beurteilungen (MAB) an den Stadtzürcher Volksschulen gefällt. Der Beschluss bringt eine massive Reduktion der Mitwirkung der Schulpflegenden bei den MAB mit sich, indem er die Federführung für die MAB an die Schulleitungen übergibt.

Bereits im vergangenen Jahr hat die Konferenz der Schulpräsidentinnen und -präsidenten einen fatalen Beschluss zur Durchführung der Mitarbeitenden-Beurteilungen (MAB) an den Stadtzürcher Volksschulen gefällt. Der Beschluss bringt eine massive Reduktion der Mitwirkung der Schulpflegenden bei den MAB mit sich, indem er die Federführung für die MAB an die Schulleitungen übergibt. Damit verliert die Schulpflege das eigentliche Herzstück ihrer Tätigkeit und natürlich auch ihre Legitimation als Volksaufsicht.

Dieser Beschluss ist aus verschiedenen Gründen skandalös. Nicht nur wissen noch nicht einmal alle Mitglieder der Kreisschulpflegen davon, sondern er greift auch tief in das Wesen der Volksschulpflege ein. Vor allem aber ist er aus Sicht der Grünen Stadt Zürich illegal, verstösst er doch gegen eine Mehrzahl an Vorschriften im übergeordneten Recht [1]. Dort wird ausdrücklich ausgeschlossen, dass die Kompetenzen der Schulpflege an ein anderes Organ delegiert werden.

Aus diesen Gründen haben die Grünen Stadt Zürich letzte Woche eine Aufsichtsbeschwerde an den Bezirksrat der Stadt Zürich eingereicht. Wir sind der Ansicht, dass die Frage der Zuständigkeit der Kreisschulpflegen zwar eine politische sei und daher auch politisch diskutiert werden müsse. Aber vorgängig soll der Bezirksrat klären, ob der Beschluss überhaupt rechtskonform ist oder annulliert werden muss.
 
Weitere Auskünfte:
Felix Moser, Parteipräsident, 076 375 08 03
Karin Rykart, Fraktionspräsidentin, 078 728 33 15
Markus Kunz, Gemeinderat, 079 463 28 45
 
 
[1]
Kantonales Volksschulgesetz (412.100) §§ 42 und 44
Volksschulverordnung (412.101) § 44 Abs. 2
Lehrpersonalverordnung (412.311) § 23