Die aktuelle Verfassung des Kantons Zürich hält als Wählbarkeitsvoraussetzung für das Richteramt an den höchsten kantonalen Gerichten fest, dass wählbar ist, wer in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt ist. Damit ist insbesondere nicht geregelt, wie lange Richterinnen und Richter ihr Amt ausüben dürfen und über welche minimale Ausbildung sie bei der Wahl verfügen sollen. Damit die neu vorgesehenen Wählbarkeitsvoraussetzungen (abgeschlossenes juristisches Studium) und die Höchstdauer der Amtsausübung (bis zum vollendeten 68. Altersjahr) auf Gesetzesebene eingeführt werden können, muss die Verfassung vorab angepasst werden. Dementsprechend wird § 40 der Verfassung um einen Passus erweitert, wonach das Gesetz für die obersten kantonalen Gerichte weitere Wählbarkeitsvoraussetzungen festlegen kann.

Ein Ja zu dieser Bestimmung ist ein Ja zu einer sinnvollen Ergänzung der Verfassung und gibt dem Gesetzgeber die Möglichkeit, die Wählbarkeitsvoraussetzungen für die Mitglieder der obersten Gerichte gesetzlich zu regeln. Der Vorstand der GRÜNEN empfiehlt ein Ja zur Verfassungsänderung «Voraussetzungen für die Wahl an die obersten kantonalen Gerichte».